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KUNDENORIENTIERTE LÖSUNGEN
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Qualitätsmanagement nach der DIN EN ISO 9001:2008

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Kontaktdaten:

Schleicher Werkzeug- und Maschinenbau
Max-Berk-Str. 12
69226 Nußloch
Deutschland

Geschäftsleitung:

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Tel:   +49 (0) 62 24 / 17 27 82
Fax: +49 (0) 62 24 / 17 27 83
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Marco Schleicher
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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

Für Kaufleute

I. Anwendungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten.
2. Frühere, etwa anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
3. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedin-gungen wird hiermit widersprochen.
4. Mit Unterzeichnung des Auftrages/Kaufvertrages spätestens jedoch mit Entgegennahme/ Lieferung des Kaufgegenstandes gelten diese Bedingungen als angenommen.
5. Die nachfolgenden Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

II. Vertragsabschluss

1. Angebote der Firma sind freibleibend.
2. Eine Bestellung (Vertragsangebot) hat nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgt. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot gebunden. Er kann sein Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen widerrufen, wenn die Firma es nicht zwischenzeitlich angenommen hat.
3. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Firma innerhalb von 2 Wochen eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder die Lieferung ausgeführt hat (Vertragsannahme). Wurde von der Firma eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, so ist diese für den Inhalt des Vertrags maß-gebend.
4. Muster und/oder Prospekte und/oder Beschreibungen von Waren jeder Art dienen lediglich als Anschauungsmaterial und verpflichten die Firma auch nicht, wenn die Bestellung aufgrund oder mit Bezug auf diese erfolgt. Eventuell vermerkte Maße, Gewichte, Farbtöne etc. sind nur unge-fähr und nicht verbindlich.
5. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

III. Lieferung

1. Für Umfang und Art der Lieferung oder Leistung ist der schriftliche Auftrag, ggfs. Die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma, maßgebend. Liefertermine werden nach bestem Wissen angegeben, sind aber nicht verbindlich.
2. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
3. Im Verzugsfalle kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens 6 Wochen insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Ein Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Verzugsschadens be-steht nur dann, wenn dieser zumindest grob fahrlässig von der Firma verursacht worden ist. Ein eventueller Ersatzanspruch ist jedoch der Höhe nach auf 10% des Auftragswertes bzw. des Wertes der noch ausstehenden Lieferung beschränkt.
4. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung und des ungestörten Betriebsablaufs. Im Falle von Streiks, Aussperrung (auch bei Lieferanten der Firma und deren Vorlieferanten) und sonstiger von der Firma nicht zumindest grob fahrlässig verursachter Verzögerungen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
5. Die Firma ist zu Teillieferungen in angemessenem Umfang jederzeit berechtigt.

IV. Gefahrübergang

Alle Lieferungen bzw. Teillieferungen (auch Ansichtssendungen) erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch im Falle des Transportes durch beauftragte Dritte. Auf Wunsch des Kunden versichert die Firma die Sendung auf dessen Kosten gegen alle versicherbaren Risiken.
V. Ansichtssendungen
Ansichtssendungen können nur innerhalb von 8 Tagen ab Empfang der Waren zurückgenom-men werden, es sei denn, es ist etwas abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Ist die Rückgabe der Waren nicht fristgemäß erfolgt, so gelten die Waren als gekauft. Gleiches gilt, falls Waren aus Auswahl- bzw. Ansichtssendungen zu Weiterverkaufszwecken ausgestellt werden.

VI. Preise

1. Die von der Firma angegebenen Preise verstehen sich ab unserer Handelsniederlassung ausschließlich Verpackung, Mehrwertssteuer und sonstigen Abgaben, Zöllen oder Nebenkosten. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ebenso werden die vom Besteller zu tragenden Versand- und Verpa-ckungskosten in der Rechung gesondert ausgewiesen. Umfasst sind handelsübliche Verpackung nach freier Wahl der Firma sowie gegebenenfalls erforderliche Sonderverpackung (z.Bsp. seemäßige Verpackung).
2. Ist zwischen Auftragsannahme und Lieferung für die Firma eine Kostenerhöhung irgendwel-cher Art (insbesondere Material und Löhne) eingetreten, so ist die Firma berechtigt, eine Anpas-sung der Preise vorzunehmen, sofern die Lieferung später als 3 Monate nach Auftragsannahme erfolgt.
3. Sconti, Rabatte etc. bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Wird der Preis ausnahmsweise in ausländischer Währung berechnet, so trägt der Besteller vom Vertragsschluss an das Risiko der Kursveränderung der fremden Währung gegenüber dem Euro.

VII. Zahlung

1. Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Firma zu erfolgen. Rechnungen für Lohnarbeiten sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar.
2. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt erfüllungshalber, wobei sämtliche Kosten und Zinsen zu Lasten des Bestellers gehen.
3. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so hat er vorbehaltlich der Geltendmachung anderer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, mindestens aber 10% des in Rechnung gestellten Betrages zu bezahlen. Einer Mahnung durch die Firma bedarf es nicht.
4. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftigen festgestellten Ansprüchen durch den Besteller ist unzulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.
5. Entstehen nach Auffassung der Firma Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereit-schaft des Bestellers, so kann die Firma die Leistung verweigern, bis Zahlung erfolgt oder Si-cherheit für die Zahlung geleistet ist. Gleichzeitig werden – wie bei Zahlungseinstellung, Vergleich oder Konkurs des Bestellers – alle Forderungen der Firma ungeachtet irgendwelcher Individualvereinbarungen sofort fällig.
6. Eingehende Zahlungen kann die Firma nach ihrer Wahl auf Forderungen, Zinsen oder sonsti-ge Nebenkosten verrechnen.
7. Für den Fall, dass Leasing, Miete oder Teilzahlung vereinbart wurde, wird automatisch der gesamte Kaufpreis bzw. Werklohn zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate um mehr als 14 Tage in Verzug gerät.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle von der Firma gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich der Nebenforderungen Eigentum der Firma. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten des Kunden aus Warenlieferungen und sonstigen Leistungen der Firma. Er dient auch zur Sicherung des Saldo.
2. Forderungen, die dem Besteller während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes aus einer Wei-terveräußerung an Dritte entstehen, tritt dieser schon jetzt in Höhe der noch ausstehenden For-derungen der Firma aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller dieser ab. Auf Verlangen der Firma hat der Besteller über diese Forderungen alle gewünschten Auskünfte und schriftlichen Abtretungserklärungen zu erteilen. Bei Kreditverkäufen hat der Kunde den bestehenden Eigen-tumsvorbehalt seinem Abnehmer offen zu legen. Ohne Zustimmung der Firma darf eine Ver-pfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltswaren nicht vorgenommen werden.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltswaren zu veräußern oder im Rahmen seiner Pro-duktion zu verwenden. Be- und Verarbeitung erfolgen für die Firma als Hersteller ohne sie zu verpflichten. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht der Firma das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rech-nungswertes der Vorbehaltsware zu Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Bei Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltswaren mit eigenen Waren des Bestellers erwirbt die Firma das alleinige Eigentum an der neuen Sache.
4. Erlischt das Eigentum der Firma durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits die ihm zustehenden Eigentumsrechte der Vorbehaltsware auf die Firma.
5. Die Firma kann die Vorbehaltsware jederzeit besichtigen oder herausverlangen, wenn ihr Zah-lungsanspruch gefährdet erscheint. Der Besteller gestattet der Firma insoweit unwiderruflich das Betreten seiner Räume und die Wegnahme der Ware, ohne dass hierin verbotene Eigenmacht liegt.
6. Erfolgt ein Zugriff auf die Vorbehaltsware durch Dritte, insbesondere im Wege einer Zwangs-vollstreckung oder durch Pfändung, so hat der Besteller den Dritten sogleich auf das Eigentum der Firma hinzuweisen und die Firma über den Zugriff durch sofortiger Übermittlung etwaiger Unterlagen bzw. schriftlich Mitteilung zu unterrichten. Alle zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der Waren anfallenden Kosten trägt der Besteller.
7. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die in dem entsprechenden Rechtskreis dem Ei-gentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

IX. Mängelrügen

1. Mängelrügen können nur anerkannt werden, wenn diese binnen 8 Tage nach Erhalt der Wa-ren schriftlich zugehen. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten Waren können nur sofort nach Erhalt schriftlich vorgebracht werden.
2. Im Falle berechtigter Beanstandungen werden die fehlerhaften Waren von der Firma nach deren Wahl kostenlos instand gesetzt, ausgetauscht oder gegen Gutschrift des Rechnungsbetrags zurückgenommen. Eine Herabsetzung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller nur dann zu, wenn der Schaden durch zumindest grobe Fahrlässigkeit der Firma verursacht ist. Eine eventuelle Ersatzpflicht der Firma ist auf 10% der jeweiligen Vertragssumme begrenzt.

X. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Wechsel- und Scheckstreitigkeiten) ist ausschließlich das für die Firma örtliche zuständige Gericht anzuru-fen. Die Firma ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

XI. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem Besteller gilt lediglich Deutsches Recht.

XII. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auch des Vertrags als solchem nicht berührt. In dem Fällen ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich mit der Firma Regelungen zu vereinbaren, welche den unwirksamen Bestimmungen in ihrem wirtschaftlichen Gehalt entsprechen oder möglichst nahe kommen.
Stand: 01.11.2008

Für Verbraucher

I. Anwendungsbereich

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern.
2. Frühere, etwa anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
3. Mit Unterzeichnung des Auftrages/Kaufvertrages spätestens jedoch mit Entgegennahme/ Lieferung des Kaufgegenstandes gelten diese Bedingungen als angenommen.

II. Vertragsabschluss

1. Angebote der Firma sind freibleibend.
2. Eine Bestellung (Vertragsangebot) hat nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich erfolgt. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot gebunden. Er kann sein Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen widerrufen, wenn die Firma es nicht zwischenzeitlich angenommen hat.
3. Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Firma innerhalb von 2 Wochen eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt oder die Lieferung ausgeführt hat (Vertragsannahme). Wurde von der Firma eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, so ist diese für den Inhalt des Vertrags maßgebend.
4. Muster und/oder Prospekte und/oder Beschreibungen von Waren jeder Art dienen lediglich als Anschauungsmaterial und verpflichten die Firma auch nicht, wenn die Bestellung aufgrund oder mit Bezug auf diese erfolgt. Eventuell vermerkte Maße, Gewichte, Farbtöne etc. sind nur ungefähr und nicht verbindlich.
5. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

III. Lieferung

1. Für Umfang und Art der Lieferung oder Leistung ist der schriftliche Auftrag, ggfs. die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma, maßgebend. Liefertermine werden nach bestem Wissen angegeben, sind aber nicht verbindlich.
2. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
3. Im Verzugsfalle kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden Nachfrist von mindestens 6 Wochen insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Ein Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Verzugsschadens besteht nur dann, wenn dieser zumindest grob fahrlässig von der Firma verursacht worden ist.
4. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung und des ungestörten Betriebsablaufs. Im Falle von Streiks, Aussperrung (auch bei Lieferanten der Firma und deren Vorlieferanten) und sonstiger von der Firma nicht zumindest grob fahrlässig verursachter Verzögerungen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

IV. Gefahrübergang

Alle Lieferungen (auch Ansichtssendungen) erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch im Falle des Transportes durch beauftragte Dritte. Auf Wunsch des Kunden versichert die Firma die Sendung auf dessen Kosten gegen alle versicherbaren Risiken.
V. Ansichtssendungen
Ansichtssendungen können nur innerhalb von 8 Tagen ab Empfang der Waren zurückgenommen werden, es sei denn, es ist etwas abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Ist die Rückgabe der Waren nicht fristgemäß erfolgt, so gelten die Waren als gekauft. Gleiches gilt, falls Waren aus Auswahl- bzw. Ansichtssendungen zu Weiterverkaufszwecken ausgestellt werden.

VI. Preise

1. Die von der Firma angegebenen Preise verstehen sich ab unserer Handelsniederlassung ausschließlich Verpackung, Mehrwertssteuer und sonstigen Abgaben, Zöllen oder Nebenkosten. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ebenso werden die vom Besteller zu tragenden Versand- und Verpackungskosten in der Rechung gesondert ausgewiesen. Umfasst sind handelsübliche Verpackung nach freier Wahl der Firma sowie gegebenenfalls erforderliche Sonderverpackung (z.Bsp. seemäßige Verpackung).
2. Ist zwischen Auftragsannahme und Lieferung für die Firma eine Kostenerhöhung irgendwelcher Art (insbesondere Material und Löhne) eingetreten, so ist die Firma berechtigt, eine Anpassung der Preise vorzunehmen, sofern die Lieferung später als 4 Monate nach Auftragsannahme erfolgt.
3. Sconti, Rabatte etc. bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Wird der Preis ausnahmsweise in ausländischer Währung berechnet, so trägt der Besteller vom Vertragsschluss an das Risiko der Kursveränderung der fremden Währung gegenüber dem Euro.

VII. Zahlung

1. Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Firma zu erfolgen. Rechnungen für Lohnarbeiten sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar.
2. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt erfüllungshalber, wobei sämtliche Kosten und Zinsen zu Lasten des Bestellers gehen.
3. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so hat er vorbehaltlich der Geltendmachung anderer Rechte, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz, mindestens aber 7% zu zahlen.
4. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftigen festgestellten Ansprüchen durch den Besteller ist unzulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.
5. Entstehen nach Auffassung der Firma Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Bestellers, so kann die Firma die Leistung verweigern, bis Zahlung erfolgt oder Sicherheit für die Zahlung geleistet ist. Gleichzeitig werden – wie bei Zahlungseinstellung, Vergleich oder Konkurs des Bestellers – alle Forderungen der Firma ungeachtet irgendwelcher Individualvereinbarungen sofort fällig.
6. Eingehende Zahlungen kann die Firma nach ihrer Wahl auf Forderungen, Zinsen oder sonstige Nebenkosten verrechnen.
7. Für den Fall, dass Leasing, Miete oder Teilzahlung vereinbart wurde, wird automatisch der gesamte Kaufpreis bzw. Werklohn zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit 2 aufeinander folgenden Raten um mehr als 14 Tage in Verzug gerät.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle von der Firma gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich der Nebenforderungen Eigentum der Firma. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten des Kunden aus Warenlieferungen und sonstigen Leistungen der Firma. Er dient auch zur Sicherung des Saldo.
2. Forderungen, die dem Besteller während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes aus einer Weiterveräußerung an Dritte entstehen, tritt dieser schon jetzt in Höhe der noch ausstehenden Forderungen der Firma aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller dieser ab. Auf Verlangen der Firma hat der Besteller über diese Forderungen alle gewünschten Auskünfte und schriftlichen Abtretungserklärungen zu erteilen. Bei Kreditverkäufen hat der Kunde den bestehenden Eigentumsvorbehalt seinem Abnehmer offen zu legen. Ohne Zustimmung der Firma darf eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltswaren nicht vorgenommen werden.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltswaren zu veräußern oder im Rahmen seiner Produktion zu verwenden. Be- und Verarbeitung erfolgen für die Firma als Hersteller ohne sie zu verpflichten. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht der Firma das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Bei Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltswaren mit eigenen Waren des Bestellers erwirbt die Firma das alleinige Eigentum an der neuen Sache.
4. Erlischt das Eigentum der Firma durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits die ihm zustehenden Eigentumsrechte der Vorbehaltsware auf die Firma.
5. Die Firma kann die Vorbehaltsware jederzeit besichtigen oder herausverlangen, wenn ihr Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Der Besteller gestattet der Firma insoweit unwiderruflich das Betreten seiner Räume und die Wegnahme der Ware, ohne dass hierin verbotene Eigenmacht liegt.
6. Erfolgt ein Zugriff auf die Vorbehaltsware durch Dritte, insbesondere im Wege einer Zwangsvollstreckung oder durch Pfändung, so hat der Besteller den Dritten sogleich auf das Eigentum der Firma hinzuweisen und die Firma über den Zugriff durch sofortiger Übermittlung etwaiger Unterlagen bzw. schriftlich Mitteilung zu unterrichten. Alle zur Aufhebung des Zugriffes und zur Wiederbeschaffung der Waren anfallenden Kosten trägt der Besteller.
7. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die in dem entsprechenden Rechtskreis dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierzu die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

IX. Mängelrügen

1. Rügen wegen offensichtlicher Mängel an Kaufsache/ erstelltem Werk können nur anerkannt werden, wenn diese binnen 14 Tage nach Erhalt der Waren schriftlich zugehen.
2. Im Falle berechtigter Beanstandungen werden die fehlerhaften Waren, das fehlerhafte Werk von der Firma kostenlos instand gesetzt, ausgetauscht oder gegen Gutschrift des Rechnungsbetrags zurückgenommen. Schadenersatzansprüche stehen dem Besteller nur dann zu, wenn der Schaden durch zumindest grobe Fahrlässigkeit der Firma verursacht ist.

X. Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem Besteller gilt lediglich Deutsches Recht.

XI. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und auch des Vertrags als solchem nicht berührt. In dem Fällen ist der Besteller verpflichtet, unverzüglich mit der Firma Regelungen zu vereinbaren, welche den unwirksamen Bestimmungen in ihrem wirtschaftlichen Gehalt entsprechen oder möglichst nahe kommen.


Stand: 01.11.2008

 

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